- Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, bei allen eidgenössischen, kantonalen und gemeindlichen geheimen Wahlen und Abstimmungen den Stimmberechtigten die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei Tagen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zu ermöglichen, frühestens jedoch am Mittwoch. Ort, Datum und Zeit für die Stimmabgabe an Vortagen werden vom Gemeinderat festgelegt.
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- Alle Gemeinden haben ihre Beschlüsse über die Stimmabgabe an Vortagen der Staatskanzlei mitzuteilen.
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